SATZUNG

der European Feed Microbiology Organisation (EFMO)

 

Kapitel 1 Name, Sitz und Vereinsjahr

 

  1. Der Verein fuehrt den Namen "European Feed Microbiology Organisation e.V." (EFMO). Die EFMO ist eine internationale Vereinigung mit Sitz in Leipzig.
  2. Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Kapitel 2 Zweck

 

  1. Der Zweck der EFMO ist es, ein internationales Forum fuer alle Bereiche der Futtermittelmikrobiologie zu bilden. Sie bietet Mikrobiologen, Tieraerzten, Landwirten, Technologen und anderen Wissenschaftlern verschiedenster Einrichtungen, die mit  mikrobiologischen Untersuchungen und Beurteilungen von Futtermitteln betraut sind, die Moeglichkeit des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchfuehrung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Ringanalysen.
  2. Die EFMO verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos taetig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmaessigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufloesung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhaeltnismaessig hohe Kostenerstattungen oder sonstige Verguetungen beguenstigt. Die Arbeit des Vorstandes erfolgt ohne Verguetung.
  4. Die EFMO finanziert die von ihr wahrgenommenen Aufgaben durch Mitgliedsbeitraege, die Durchfuehrung von Ringanalysen, die Bereitstellung von mikrobiologischen Test- und Indikatorstaemmen, oeffentliche Zuschuesse und Spenden.

 

Kapitel 3 Taetigkeiten der EFMO

 

Die EFMO sucht ihren Zweck vornehmlich zu erreichen

 

a)      durch die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen mit integrierten Workshops an wechselnden Orten

b)      durch die Durchfuehrung von Ringanalysen und Laborvergleichsuntersuchungen (wie Eignungstests)

c)      durch die Bereitstellung von vereinheitlichten und geprueften mikrobiologischen Untersuchungsmethoden und Beurteilungsmassstaeben fuer Futtermittel

d)      durch Veroeffentlichungen unter Nutzung von Print- und elektronischen Medien

e)      durch Praesenz auf einer Homepage

f)        durch Pflege von Kontakten zu Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie anderen Vereinigungen und Institutionen, die sich mit Fragen der Mikrobiologie und Tierernaehrung beschaeftigen.

g)      durch Pflege von Kontakten zur Futtermittelindustrie und deren Forschungs- und Entwicklungsabteilungen

h)      durch Pflege von Kontakten zu nationalen Behoerden und Organen der EU

 

Kapitel 4 Sprache

 

Die Sprache fuer offizielle Korrespondenz und Publikationen ist Englisch.

 

Kapitel 5 Mitgliedschaft

 

1.      Mitglieder koennen alle natuerlichen Personen des In- und Auslandes sein, die an den unter Kapitel 2 genannten Fragen interessiert sind. Sie erwerben ihre Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beitrittserklaerung, ueber deren Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.

2.      Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und bei ausserordentlichen Zusammenkuenften. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Hoehe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Entrichtung des Beitrags ist ohne besondere Aufforderung im ersten Quartal des Kalenderjahres faellig.

 

Kapitel 6 Mitgliedschaftsverlust

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt mittels schriftlicher Erklaerung oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Jahresende moeglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklaerung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, unbeschadet bestehender Ansprueche der EFMO, wenn zwei Jahresbeitraege trotz Mahnung und Hinweis auf die Moeglichkeit des Erloeschens der Mitgliedschaft nicht entrichtet wurden. Ueber den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grunde entscheidet der Vorstand.

 

Kapitel 7 Organe und Einrichtungen

 

Die Organe der Gesellschaft sind:    

1.      die Mitgliederversammlung

            2.  der Vorstand

 

Kapitel 8 Vorstand

 

Der Vorstand fuehrt die Geschaefte des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, dem Schriftfuehrer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewaehlt. Die Mitglieder des Vorstandes sind im Sinne des Kapitel 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.

 

Kapitel 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird in der Regel im Abstand von 2 Jahren einberufen. Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Fuer Satzungsaenderungen ist eine 2/3-Merhheit, bezogen auf die anwesenden Mitglieder, erforderlich. Die Beschluesse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch den jeweiligen Vorsitzenden und den Schriftfuehrer zu unterzeichnen.

 

Kapitel 10 Aufloesung

 

Zur Aufloesung der EFMO bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit, bezogen auf die anwesenden Mitglieder. Bei Aufloesung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks faellt das Vermoegen an eine gemeinnuetzige wissenschaftliche Einrichtung, die es den bisherigen gemeinnuetzigen Zwecken der EFMO entsprechend zu verwenden hat.

 

Kapitel 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 27. Oktober 2005 in Kraft.

 

Veitshoechheim, den 27. Oktober 2005

 

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